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Auszug aus der Thüringer Förderrichtlinie KKA,

gültig seit 13.08.2018

 

5.1 Zuschüsse


Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt in Form einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung.

Die für die Ausbaugröße und damit für die Höhe des Zuschusses maßgebliche Zahl der Einwohnerwerte (EW) ist der wasserrechtlichen Erlaubnis nach Ziffer 4.3 bzw. der Zustimmung des öffentlichen Aufgabenträgers der Abwasserbeseitigung zur Einleitung in einen Kanal zu entnehmen.


a) Für den Ersatzneubau einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe beträgt der Grundzuschuss bei einer Ausbaugröße für bis zu 4 EW 2.500 EUR zuzüglich 250 EUR je weiterem EW.


b) Für die Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe beträgt der Grundzuschuss bei einer Ausbaugröße bis zu 4 EW 1.250 EUR zuzüglich 125 EUR je weiterem EW.


c) Bei weitergehenden Reinigungsanforderungen wird ein zusätzlicher Zuschuss für eine Ausbaugröße bis zu 4 EW in Höhe von 500 EUR zuzüglich 75 EUR je weiterem EW gewährt. Das gilt auch für die Nachrüstung bestehender Kleinkläranlagen.


d) Bei der Errichtung von [privaten] Gruppenkleinkläranlagen wird für den Bau von Schmutzwasserkanälen ab den Grundstücksgrenzen im öffentlichen Raum ein Zuschuss von 250 EUR pro laufenden Meter Schmutzwasserkanal gewährt. Grundlage für die Ermittlung der Zuschusshöhe ist ein Lageplan gemäß Ziffer 7.1.3 dieser Richtlinie.


e) Bei der Errichtung von [kommunalen]
Gruppenkleinkläranlagen im Rahmen der kommunalen Abwasserbeseitigung wird der Zuschuss für die Gruppenkleinkläranlagen um 10% erhöht.

 

Links:

https://www.thueringen.de/th8/tmuen/aktuell/presse/106206/index.aspx

https://www.thueringen.de/mam/th8/tmlfun/umwelt/wasser/abwasserentsorgung/fr_kleinklaranlagen_tmuen_07_2018.pdf